Anlage 4 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 01.07.2008

Schreiben des BMI vom 22.03.1995, - D III 5-213 106-7/5-

Anfragen verschiedenster Art zur Reichweite des vom § 28 Abs. 2 SGB XI erfaßten Personenkreises habe ich zum Anlaß genommen, mit dem für das PflegeVG federführend zuständigem BMA typische Fallkonstellationen zu klären. Das Ergebnis können Sie aus beigefügter Anlage entnehmen


  1. Beamter ist freiwilliges Mitglied der GKV (§ 20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig, Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen. Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes

  2. Fall wie A, aber: Ehegatte selbst freiwilliges Mitglied in der GKV

  3. Beamter freiwilliges Mitglied in der GKV, Kind ohne eigenes Einkommen, Ehegatte berufstätig, pflichtversichertes Mitglied (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)

  4. Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig und freiwilliges Mitglied in der GKV

  5. Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges Mitglied der GKV): ein Kind ohne eigenes Einkommen

  6. Beamtenwitwe, berufstätig und aus der Tätigkeit pflichtversichertes Mitglied der GKV, ein Kind (wie oben)

  7. Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  8. Beamter ist Mitglied der privaten Pflegeversicherung und erhält (daneben) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

  9. Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Kind mit regelmäßigen Arbeitseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße)

  10. Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub (daneben keine Berufstätigkeit).

  11. Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub und ist in einer daneben ausgeübten Beschäftigung als Nichtbeamter pflichtversichertes Mitglied der GKV.

  12. Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub und übt daneben eine Teilzeitbeschäftigung (die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) als Beamter aus.

  13. Beamter, privat krankenversichert, befindet sich im Erziehungsurlaub (ohne sonstige Beschäftigung).

  14. Beamter, privat versichert, befindet sich im Erziehungsurlaub und übt daneben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.

Ausgangsfall 1 (Beamtenfamilie; A-D)


A.

Beamter ist freiwilliges Mitglied der GKV (§ 20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig, Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen. Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes

a) Beamter leistet halben Beitrag und erhält hälftige Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) gemäß § 28 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Ehegatten und Kind sind beitragsfrei in der SPV versichert (§ 25 in Verb. mit § 56 Abs. 1 SGB XI) und erhalten volle Leistung

Ja:

Nein: X

b) Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert und erhalten wie Beamte halbe Leistung.

Ja: X

Nein:


B.

Fall wie A, aber: Ehegatte selbst freiwilliges Mitglied in der GKV

Beamter erhält halbe Leistungen.

a) Ehegatte: § 20 Abs. 3 SGB XI, keine Familienversicherung wegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI.

Volle Leistungen aus der SPV?

Ja: X

Nein:

Gilt für Ehegatten § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?

Ja:

Nein: X

b) Kind ohne eigenes Einkommen: Familienversicherung § 25 Abs. 2 SGB XI

Frage: Wo kommt Kind "unter"?

Bei der Mutter (volle Leistung):

Ja: X

Nein:

Wahlrecht § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in Verb. mit § 10 Abs. 5 SGB V

Beim Vater (halbe Leistung):

Ja: X

Nein:

Zusatzfrage:

Wahlrecht des Kindes (vgl. analog § 10 SGB V)?

Ja: X

Nein:


C.

Beamter freiwilliges Mitglied in der GKV, Kind ohne eigenes Einkommen, Ehegatte berufstätig, pflichtversichertes Mitglied (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)

a) Ehegatte: Zuordnung zu § 28 Abs. 2 SGB XI?

Ja:

Nein: X

b) Ehegatte: Leistung voll aus der SPV; § 28 Abs. 2 SGB XI nicht anwendbar.

Ja: X

Nein:

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI

Ja: X

Nein:

c) Wahlrecht für das Kind (Entweder über die Familienversicherung des Vaters, d.h. halbe Leistung aus der SPV oder über die Mutter mit der Folge volle Leistung).

Ja: X

Nein:

Falls Nein: Familienversicherung bei welchem Elternteil?


D.

Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig und freiwilliges Mitglied in der GKV

a) Versicherungspflicht in der SPV über § 20 Abs. 3 SGB XI nach § 28 Abs. 2 SGB XI?

Ja:

Nein: X

Volle Beitragspflicht, daneben Beitragszuschuß des Arbeitgebers nach § 61 Abs. 1 SGB XI

Ja: X

Nein:

b) Wahlrecht für das Kind?

Ja: X

Nein:

Zuordnung zu höherverdienendem Elternteil?

Ja:

Nein: X


Ausgangsfall 2 (Witwenfall: E-F):

E.

Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges Mitglied der GKV): ein Kind ohne eigenes Einkommen

Findet § 28 Abs. 2 SGB XI für die Witwe Anwendung?

Ja: X

Nein:

Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI

Ja: X

Nein:


F.

Beamtenwitwe, berufstätig und aus der Tätigkeit pflichtversichertes Mitglied der GKV, ein Kind (wie oben)

a) Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI

Ja: X

Nein:

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI

Ja: X

Nein:

b) Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI

Ja: X

Nein:

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI

Ja: X

Nein:

c) Kind bei a) wie auch bei b) halbe Leistung aus der SPV?

Ja: X

Nein:


Ausgangsfall 3 (Beamter mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: G-H)

G.

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

a) Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI, Beamter leistet halben Beitrag auf der Basis seiner Versorgungsbezüge und erhält daneben zu seiner Rente einen vollen Beitragszuschuß seines RV-Trägers (vgl. Artikel 48 Pflege VG) bis einschl. 30.06.1996 und danach nach Maßgabe § 106 a SGB VI. Insgesamt nur halber Leistungsanspruch aus der SPV

Ja: X

Nein:

B) Beamter leistet bis einschl. 30.06.1996 keinen Beitrag. Beitrag wird insgesamt vom RV-Träger übernommen?

Ja:

Nein: X

c) Zuschuß zur Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI

Ja: X

Nein:


H.

Beamter ist Mitglied der privaten Pflegeversicherung und erhält (daneben) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Voller Zuschuß des RV-Trägers zur Rentenversicherung (bis 30.06.1996, Artikel 48 PflegeVG beachten, danach Regelung entsprechend Artikel 5 Nr. 8 PflegeVG = § 106a SGB VI). Weiterhin Versicherungspflicht des Beamten in der privaten Pflegeversicherung?

Ja: X

Nein:

Leistungsansprüche aus der SPV?

Ja:

Nein: X


Ausgangsfall 4 (Kinder mit Einkommen):

I.

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Kind mit regelmäßigen Arbeitseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße)

Ist das Kind Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI

Ja:

Nein: X

Für das Kind keine Familienversicherung nach § 25 Abs. 2 SGB XI?

Ja: X keine Familienvers.

Nein:

Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?

Ja: X

Nein:

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?

Ja: X

Nein:


Ausgangsfall 5 (Beamter im Erziehungsurlaub, § 5 ErzUrlV: J-N):

J.

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub (daneben keine Berufstätigkeit).

Gilt § 20 Abs. 3 SGB XI?

Ja: X

Nein:

Person des § 28 Abs. 2 SGB XI?

Ja: X

Nein:

dabei wird Beihilfeberechtigung unterstellt.

Ruht Beitragspflicht des Beamten nach § 56 Abs. 3 SGB XI?

Ja: X

Nein:

wenn keine sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.


K.

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub und ist in einer daneben ausgeübten Beschäftigung als Nichtbeamter pflichtversichertes Mitglied der GKV.

a) Versicherungspflicht in der SPV nach § 20 Abs. 1 SGB XI?

Ja:

Nein: X

aber nach § 20 Abs. 3

Begründung: § 6 Abs. 3 SGB V i.Verb. mit § 20 Abs. 1 Satz 1

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?

Ja:

Nein: X

Versicherungspflicht in der SPV nach § 20 Abs. 3 SGB XI?

Ja: X

Nein:

b) Kommt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zur Anwendung?

Ja: X

Nein:

auch hier Beihilfeberechtigung unterstellt


L.

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub und übt daneben eine Teilzeitbeschäftigung (die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) als Beamter aus.

Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI

Ja: X

Nein:

wenn Beihilfeberechtigung besteht


M.

Beamter, privat krankenversichert, befindet sich im Erziehungsurlaub (ohne sonstige Beschäftigung).

Keine entsprechende Regelung wie in § 56 Abs. 3 SGB XI in der PPV vorgesehen. Beamter leistet beihilfekonforme Beiträge zur PPV ungeachtet des Erziehungsurlaubs.

Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI?

Ja: X

Nein:

wenn Beihilfeberechtigung besteht

Ruhen der Beitragspflicht (analog § 56 Abs. 3 SGB XI)?

Ja:

Nein: X


N.

Beamter, privat versichert, befindet sich im Erziehungsurlaub und übt daneben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.

Greift § 28 Abs. 2 SGB XI?

Ja: X

Nein:

Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?

Ja:

Nein: X

Gilt § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?

Ja:

Nein: X

Kann Beamter gemäß § 27 SGB XI kündigen?

Ja:

Nein: X

Wahlrecht zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 23 SGB XI?

Ja:

Nein: X


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