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Anlage 4 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen
Vorschriften des PflegeVG vom 01.07.2008 |
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Schreiben des BMI vom 22.03.1995, - D III 5-213 106-7/5-
Anfragen verschiedenster Art zur Reichweite des vom §
28 Abs. 2 SGB XI erfaßten Personenkreises habe ich zum Anlaß genommen,
mit dem für das PflegeVG federführend zuständigem BMA typische Fallkonstellationen
zu klären. Das Ergebnis können Sie aus beigefügter Anlage entnehmen |
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Beamter ist freiwilliges Mitglied der GKV (§
20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig, Kind und Ehegatte ohne eigenes
Einkommen. Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes
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Fall wie A, aber: Ehegatte selbst freiwilliges
Mitglied in der GKV
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Beamter freiwilliges Mitglied in der GKV, Kind
ohne eigenes Einkommen, Ehegatte berufstätig, pflichtversichertes Mitglied
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)
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Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig
und freiwilliges Mitglied in der GKV
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Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges
Mitglied der GKV): ein Kind ohne eigenes Einkommen
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Beamtenwitwe, berufstätig und aus der Tätigkeit
pflichtversichertes Mitglied der GKV, ein Kind (wie oben)
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Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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Beamter ist Mitglied der privaten Pflegeversicherung
und erhält (daneben) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und
Kind mit regelmäßigen Arbeitseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung)
über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße)
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Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet
sich im Erziehungsurlaub (daneben keine Berufstätigkeit).
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Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet
sich im Erziehungsurlaub und ist in einer daneben ausgeübten Beschäftigung
als Nichtbeamter pflichtversichertes Mitglied der GKV.
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Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet
sich im Erziehungsurlaub und übt daneben eine Teilzeitbeschäftigung (die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) als Beamter aus.
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Beamter, privat krankenversichert, befindet
sich im Erziehungsurlaub (ohne sonstige Beschäftigung).
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Beamter, privat versichert, befindet sich im
Erziehungsurlaub und übt daneben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
aus.
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Ausgangsfall 1 (Beamtenfamilie; A-D)
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A. |
Beamter ist freiwilliges Mitglied der GKV (§ 20 Abs.
3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig, Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen.
Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes
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a) Beamter leistet halben Beitrag und erhält hälftige
Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) gemäß § 28
Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Ehegatten und Kind sind beitragsfrei in
der SPV versichert (§ 25 in Verb. mit § 56 Abs. 1 SGB XI) und erhalten
volle Leistung
Ja:
Nein: X
b) Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in der Familienversicherung
mitversichert und erhalten wie Beamte halbe Leistung.
Ja: X
Nein:
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B. |
Fall wie A, aber: Ehegatte selbst freiwilliges Mitglied
in der GKV
Beamter erhält halbe Leistungen.
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a) Ehegatte: § 20 Abs. 3 SGB XI, keine Familienversicherung
wegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI.
Volle Leistungen aus der SPV?
Ja: X
Nein:
Gilt für Ehegatten § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?
Ja:
Nein: X
b) Kind ohne eigenes Einkommen: Familienversicherung §
25 Abs. 2 SGB XI
Frage: Wo kommt Kind "unter"?
Bei der Mutter (volle Leistung):
Ja: X
Nein:
Wahlrecht § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in Verb. mit §
10 Abs. 5 SGB V
Beim Vater (halbe Leistung):
Ja: X
Nein:
Zusatzfrage:
Wahlrecht des Kindes (vgl. analog § 10 SGB V)?
Ja: X
Nein:
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C. |
Beamter freiwilliges Mitglied in der GKV, Kind ohne eigenes
Einkommen, Ehegatte berufstätig, pflichtversichertes Mitglied (§ 20 Abs.
1 Nr. 1 SGB XI)
a) Ehegatte: Zuordnung zu § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja:
Nein: X
b) Ehegatte: Leistung voll aus der SPV; § 28 Abs. 2
SGB XI nicht anwendbar.
Ja: X
Nein:
Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI
Ja: X
Nein:
c) Wahlrecht für das Kind (Entweder über die Familienversicherung
des Vaters, d.h. halbe Leistung aus der SPV oder über die Mutter mit der Folge
volle Leistung).
Ja: X
Nein:
Falls Nein: Familienversicherung bei welchem Elternteil?
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D. |
Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig und
freiwilliges Mitglied in der GKV
a) Versicherungspflicht in der SPV über § 20 Abs.
3 SGB XI nach § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja:
Nein: X
Volle Beitragspflicht, daneben Beitragszuschuß des
Arbeitgebers nach § 61 Abs. 1 SGB XI
Ja: X
Nein:
b) Wahlrecht für das Kind?
Ja: X
Nein:
Zuordnung zu höherverdienendem Elternteil?
Ja:
Nein: X
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Ausgangsfall 2 (Witwenfall: E-F): |
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E. |
Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges Mitglied
der GKV): ein Kind ohne eigenes Einkommen
Findet § 28 Abs. 2 SGB XI für die Witwe Anwendung?
Ja: X
Nein:
Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
Ja: X
Nein:
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F. |
Beamtenwitwe, berufstätig und aus der Tätigkeit
pflichtversichertes Mitglied der GKV, ein Kind (wie oben)
a) Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB
XI
Ja: X
Nein:
Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI
Ja: X
Nein:
b) Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI
Ja: X
Nein:
Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI
Ja: X
Nein:
c) Kind bei a) wie auch bei b) halbe Leistung aus der SPV?
Ja: X
Nein:
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Ausgangsfall 3 (Beamter mit Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung: G-H) |
G. |
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
a) Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI, Beamter leistet
halben Beitrag auf der Basis seiner Versorgungsbezüge und erhält daneben
zu seiner Rente einen vollen Beitragszuschuß seines RV-Trägers (vgl.
Artikel 48 Pflege VG) bis einschl. 30.06.1996 und danach nach Maßgabe §
106 a SGB VI. Insgesamt nur halber Leistungsanspruch aus der SPV
Ja: X
Nein:
B) Beamter leistet bis einschl. 30.06.1996 keinen Beitrag.
Beitrag wird insgesamt vom RV-Träger übernommen?
Ja:
Nein: X
c) Zuschuß zur Pflegeversicherung nach § 106a
SGB VI
Ja: X
Nein:
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H. |
Beamter ist Mitglied der privaten Pflegeversicherung und
erhält (daneben) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Voller Zuschuß des RV-Trägers zur Rentenversicherung
(bis 30.06.1996, Artikel 48 PflegeVG beachten, danach Regelung entsprechend Artikel
5 Nr. 8 PflegeVG = § 106a SGB VI). Weiterhin Versicherungspflicht des Beamten
in der privaten Pflegeversicherung?
Ja: X
Nein:
Leistungsansprüche aus der SPV?
Ja:
Nein: X
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Ausgangsfall 4 (Kinder mit Einkommen): |
I. |
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Kind mit
regelmäßigen Arbeitseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) über
1/7 der monatlichen Bezugsgröße)
Ist das Kind Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI
Ja:
Nein: X
Für das Kind keine Familienversicherung nach §
25 Abs. 2 SGB XI?
Ja: X keine Familienvers.
Nein:
Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?
Ja: X
Nein:
Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?
Ja: X
Nein:
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Ausgangsfall 5 (Beamter im Erziehungsurlaub,
§ 5 ErzUrlV: J-N): |
J. |
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich
im Erziehungsurlaub (daneben keine Berufstätigkeit).
Gilt § 20 Abs. 3 SGB XI?
Ja: X
Nein:
Person des § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja: X
Nein:
dabei wird Beihilfeberechtigung unterstellt.
Ruht Beitragspflicht des Beamten nach § 56 Abs. 3 SGB
XI?
Ja: X
Nein:
wenn keine sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden
sind.
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K. |
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich
im Erziehungsurlaub und ist in einer daneben ausgeübten Beschäftigung
als Nichtbeamter pflichtversichertes Mitglied der GKV.
a) Versicherungspflicht in der SPV nach § 20 Abs. 1
SGB XI?
Ja:
Nein: X
aber nach § 20 Abs. 3
Begründung: § 6 Abs. 3 SGB V i.Verb. mit §
20 Abs. 1 Satz 1
Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?
Ja:
Nein: X
Versicherungspflicht in der SPV nach § 20 Abs. 3 SGB
XI?
Ja: X
Nein:
b) Kommt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zur Anwendung?
Ja: X
Nein:
auch hier Beihilfeberechtigung unterstellt
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L. |
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich
im Erziehungsurlaub und übt daneben eine Teilzeitbeschäftigung (die Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit) als Beamter aus.
Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI
Ja: X
Nein:
wenn Beihilfeberechtigung besteht
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M. |
Beamter, privat krankenversichert, befindet sich im Erziehungsurlaub
(ohne sonstige Beschäftigung).
Keine entsprechende Regelung wie in § 56 Abs. 3 SGB
XI in der PPV vorgesehen. Beamter leistet beihilfekonforme Beiträge zur PPV
ungeachtet des Erziehungsurlaubs.
Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI?
Ja: X
Nein:
wenn Beihilfeberechtigung besteht
Ruhen der Beitragspflicht (analog § 56 Abs. 3 SGB XI)?
Ja:
Nein: X
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N. |
Beamter, privat versichert, befindet sich im Erziehungsurlaub
und übt daneben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
Greift § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja: X
Nein:
Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?
Ja:
Nein: X
Gilt § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?
Ja:
Nein: X
Kann Beamter gemäß § 27 SGB XI kündigen?
Ja:
Nein: X
Wahlrecht zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 23 SGB
XI?
Ja:
Nein: X
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