(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 vom Hundert der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen
§ 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte
des Beitragssatzes nach Satz 1.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs.
7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag
zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach
Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag
in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz
1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr.
2 und 3 des Ersten Buches. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber
der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse,
nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen
bekannt ist. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche
Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten
nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht,
ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis
erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30.
Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder,
die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie
für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht
Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat,
Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
(5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1.