Personen, die nach den §§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert
sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht
an kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder
Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. §
5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend.