(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 ausgeschieden
sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können
sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie
keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt. Dies gilt auch für Personen,
deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. Der Antrag ist in den Fällen des
Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in den Fällen
des Satzes 2 nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der
zuständigen Pflegekasse zu stellen.
(2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern.
Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung
erstreckt sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner,
die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das
Ausland verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland verbleiben, endet die
Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.