(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten
Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach §
2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig
sind,
4. selbstständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen
Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt
werden sollen,
6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung,
es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
erbracht,
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für
diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchestätig sind,
8. Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser
Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht;
hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben
sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht
unterliegen,
10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder
die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen
vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten);
Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten
gleichgestellt,
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach §
5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
12.Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr.
7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht
unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes
versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom
Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 Vorruhestandsgeldgesetz
gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über
Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet
werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung
oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren
Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung,
dass eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr.
1 oder eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.
3 und 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine
Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartner.