(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über
ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten
verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem
Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung
Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten,
Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen
4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen,
die
1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen
Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg
zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege
nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung
von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der
Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln
einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits-
und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige
und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener
Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.