Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes1 zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung

(Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)

Der GKV-Spitzenverband hat am 11. November 2013 auf der Grundlage von § 40 Abs. 5 Satz 3 SGB XI die nachstehenden Richtlinien über die Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmitteln - RidoHiMi) beschlossen.2

1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V. Er nimmt auch die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr (§ 53 Satz 1 SGB V).
2 Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinien mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 genehmigt.

Präambel
§ 1 Ziel der Richtlinien
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Doppelfunktionale Hilfsmittel
§ 4 Ausgabenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse
§ 5 Umsetzung der Pauschalierung
§ 6 Inkrafttreten
Anlage 1: Doppelfunktionale Hilfsmittel (Richtlinien nach § 40 SGB XI)


Präambel

Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. Auf eine genaue Zuordnung zu dem jeweiligen Leistungsträger kommt es dabei nicht mehr an. Für die betroffenen Hilfsmittel erfolgt eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen der Kranken- und Pflegekasse.

§ 1 Ziel der Richtlinien

Mit den Richtlinien werden die doppelfunktionalen Hilfsmittel abschließend definiert und wird die Kostenverteilung zwischen den Kranken- und Pflegekassen festgelegt.

§ 2 Geltungsbereich

Die Richtlinien sind für alle Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung verbindlich. Sie regeln die Aufteilung der Ausgaben für doppelfunktionale Hilfsmittel für Personen, die Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben. Diese Richtlinien gelten nicht für Ansprüche auf Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen, die Ansprüche nach § 28 Abs. 2 SGB XI haben.

§ 3 Doppelfunktionale Hilfsmittel

Doppelfunktionale Hilfsmittel sind Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in §§ 23 und 33 SGB V als auch den in § 40 Abs. 1 SGB XI genannten Zwecken dienen können (§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Zu den aufgrund von § 40 Abs. 5 Satz 3 SGB XI bestimmten doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören nur die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die in einer der in Anlage 1 zu diesen Richtlinien aufgeführten Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V bzw. § 78 SGB XI gelistet sind oder, wenn sie dort nicht gelistet sind, jedenfalls die Qualitätsanforderungen der betreffenden Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses erfüllen.

§ 4 Ausgabenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse

Die Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt:

Doppelfunktionales Hilfsmittel Anteil der Krankenkasse Anteil der Pflegekasse
Produktgruppe 04 „Badehilfen“ 65,3% 34,7%
Produktgruppe 18 „Kranken- /Behindertenfahrzeuge“ 92,3% 7,7%
Produktgruppe 20 „Lagerungshilfen“ 95,7% 4,3%
Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ 54,5% 45,5%
Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ 87,0% 13,0%
Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“ 8,3% 91,7%
Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“ 8,3% 91,7%

 

§ 5 Umsetzung der Pauschalierung

Der Ausgabenausgleich für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 ist zwischen Kranken- und Pflegekasse mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.

Grundlage des Ausgabenausgleichs ist der Buchungstag der Ausgaben (Buchungssumme) für die doppelfunktionalen Hilfsmittel.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2014 in Kraft.

Anlage 1: Doppelfunktionale Hilfsmittel (Richtlinien nach § 40 SGB XI)

Produktart

Bezeichnung

04.40.01. Badewannenlifter
04.40.02. Badewannensitze
04.40.03. Duschhilfen
04.40.04. Badewanneneinsätze
04.40.05. Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen
04.99.99 Sonstige Abrechnungspositionen


18.46.02. Toilettenrollstühle
18.46.03. Duschrollstühle
18.50.01. Schieberollstühle
18.50.02.0 Standardrollstühle, große Räder hinten
18.50.02.2. Leichtgewichtrollstühle
18.50.02.3 verstärkte Rollstühle
18.50.02.5. Rollstühle mit Rückenlehnenverstellung um 15 bis 30 Grad
18.50.02.6. Rollstühle mit Rückenlehnenverstellung um 15 bis 30 Grad, verstärkte Ausführung
18.50.02.7. Rollstühle mit Rückenlehnenverstellung über 30 Grad
18.50.02.8. Rollstühle mit Rückenlehnenverstellung über 30 Grad, verstärkte Ausführung
18.99.01.1 Buggys
18.99.01.2 Reha-Karren
18.99.02 Spezialrollstühle zur aktiven Nutzung durch Kinder
18.99.04. Rollstuhl-Zug-/Schubgeräte zur Eigen-/Fremdnutzung
18.99.07. Behinderungsgerechte Sitzelemente
18.99.99 Abrechnungspositionen


19.40.01.0 Betten, manuell höhenverstellbar mit manuell verstellbarer Liegefläche
19.40.01.1 Betten, manuell höhenverstellbar mit motorisch verstellbarer Liegefläche
19.40.01.2 Betten, motorisch höhenverstellbar mit manuell verstellbarer Liegefläche
19.40.01.3 Betten, motorisch höhenverstellbar mit motorisch verstellbarer Liegefläche
19.40.01.6 Kinder-/Kleinwüchsigenbetten
19.40.01.7 NN (geplante Produktart: Betten, motorisch verstellbar, mit erhöhter Tragfähigkeit)
19.40.01.8 NN (geplante Produktart: Behindertengerechte Betten mit Sitz- und Aufrichtfunktion)
19.40.02. Behindertengerechtes Bettenzubehör
19.40.03. Bettzurichtungen
19.40.05. Bettschutzeinlagen
19.99.99 Abrechnungsposition


20.29.01. Lagerungskeile
20.29.02. Funktionelle Lagerungssysteme für Kinder
20.99.99. Abrechnungsposition für Zusätze


22.29.01 Umsetz- und Hebehilfen
22.29.02 Aufstehhilfen/- vorrichtungen für Sessel/Stühle
22.40.01. Lifter, fahrbar zur Fremdbedienung
22.40.02. Lifter zur Fremdbedienung, wandmontiert
22.40.03. Deckenlifter, freistehend mit Bodenständern
22.40.04. Zubehör für Lifter
22.99.99 Abrechnungsposition für Zusätze


33.40.01. Toilettensitze
33.40.02. Toilettenstützgestelle
33.40.03. Toilettenaufstehhilfen
33.40.04. Toilettenstühle
33.40.05. WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung
33.99.99 Abrechnungsposition für Zusätze


50.45.01. Pflegebetten
50.45.02. Pflegebettenzubehör
50.45.03. Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung
50.45.04 Spezielle Pflegebetttische
50.45.06. Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung
50.45.07. Rollstühle mit Sitzkantelung
50.45.08. Pflegerollstühle
50.45.09. N.N. (eventuell Einzelfälle)
50.99.99. Abrechnungspositionen

 

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