Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis 5, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI erfüllen, erhalten zusätzlich zu dem Wohngruppenzuschlag von 214,00 EUR monatlich und unbeschadet des Anspruchs nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen einmaligen Förderbetrag von bis zu 2.500,00 EUR, wenn sie an der Neugründung der Wohngruppe beteiligt sind.
Der Anspruch besteht für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt mitteilt, dass mit der Förderung die Gesamthöhe von 30 Mio. EUR erreicht worden ist.
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist die Neugründung einer Wohngruppe nach § 38a SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 38a SGB XI).
(2) Die Neugründung muss von mindestens drei Pflegebedürftigen erfolgen. Für Pflegebedürftige in bereits bestehenden Wohngruppen besteht hingegen kein Anspruch auf den Förderbetrag.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
(3) Der Förderbetrag ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zu verwenden. Förderfähig ist nur die Umgestaltung bestehenden Wohnraums. Abweichend zu § 40 Abs. 4 SGB XI kommt es nicht auf die Verbesserung der gegenwärtigen Pflegesituation des Pflegebedürftigen an. Gefördert werden können alle Maßnahmen, die auf die dauerhafte Verbesserung der altersgerechten Wohnsituation zielen (z. B. Anbringen von Handläufen, Türvergrößerungen, rutschhemmender Bodenbelag, Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel oder Schlaufe). Förderfähig sind auch Umbaumaßnahmen, die als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI anerkannt werden können (vgl. Ziffer 8 zu § 40 SGB XI). Die Umbaumaßnahme kann auch erfolgen, bevor mit der Neugründung der ambulant betreuten Wohngruppe und dem Einzug in die gemeinsame Wohnung ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI besteht. Eine Erstattung der Kosten der Umbaumaßnahmen kann jedoch erst nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI erfolgen.
(4) Der Anspruch nach § 45e SGB XI setzt nicht voraus, dass vorher der Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI ausgeschöpft wird. Da die Leistungen nach § 40 Abs. 4 SGB XI die Verbesserung der gegenwärtigen Pflegesituation des Pflegebedürftigen voraussetzt (vgl. Ziffer 2.1 zu § 40 SGB XI), kann es für die Pflegebedürftigen sinnvoll sein, zunächst den Anspruch nach § 45e SGB XI geltend zu machen. Insgesamt können die Gesamtkosten der Maßnahme immer nur unter Berücksichtigung der Höchstgrenze der jeweiligen Zuschüsse nach §§ 40 Abs. 4 und 45e Abs. 1 SGB XI übernommen werden.
(5) Die Förderung beträgt pro Pflegebedürftigen in der Wohngruppe maximal 2.500,00 EUR und ist je Wohngruppe auf maximal 10.000,00 EUR begrenzt. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen sind die Gesamtkosten gleichmäßig auf die Pflegebedürftigen aufzuteilen.
(6) Die beteiligten Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen erstatten von den Gesamtkosten einen gleichmäßigen Anteil. Dieser Anteil errechnet sich aus den Gesamtkosten geteilt durch die Anzahl der Pflegebedürftigen, die in der Wohngruppe leben. Zur Abrechnung ist dem antragstellenden Pflegebedürftigen für jeden pflegebedürftigen Mitbewohner der Wohngruppe von der erstangegangenen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eine Kopie der Originalrechnung mit der Bestätigung zur Verfügung zu stellen, dass der Originalbeleg vorliegt. Auf der Kopie der Rechnung ist die Höhe des Erstattungsbetrages, die Einhaltung der Frist und die Anzahl der Pflegebedürftigen in der Wohngruppe zu vermerken.