Schöpft der Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 den ihm nach dem Grad seiner Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht aus, hat er daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI Der Anteil des Pflegegeldes berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Beispiele
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(1) Der Pflegebedürftige hat sich zu entscheiden, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist er für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Eine vorzeitige Änderung seiner Entscheidung ist dem Pflegebedürftigen aber zuzugestehen, sofern eine wesentliche Änderung (z. B. Veränderung der Pflegesituation) in den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. § 48 SGB X). Bei Pflegebedürftigen, die das Ausmaß der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmen können, kann im Nachhinein das anteilige Pflegegeld monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
(2) Die 6-Monats-Frist ist nicht zu beachten, wenn der Pflegebedürftige nur noch die Pflegesachleistung oder nur noch das Pflegegeld in Anspruch nehmen will.
(1) Wie auch bei der Geldleistung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37 SGB XI) kann bei der Kombinationsleistung der bisher gewährte Anteil der Geldleistung während einer vollstationären Krankenhausbehandlung/ Maßnahme in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V oder des Leistungsbezugs nach § 37 Abs. 1 SGB V für die Dauer von bis zu vier Wochen beansprucht werden.
Wird die Kombinationsleistung in stets schwankender Höhe erbracht, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsbetrag ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.
Beispiel 1 |
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Pflegegrad 2 |
Verhältnis Sachleistung/Geldleistung |
vollstationäre Krankenhausbehandlung |
vom 07.04. bis 13.05. |
Sachleistung April |
= 210,00 EUR |
Sachleistung Mai |
= 520,00 EUR |
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat April 2022 |
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Sachleistungsanteil (210,00 EUR von 724,00 EUR) |
= 29,01 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 70,99 v. H. |
Die anteilige Geldleistung ist in Höhe von 70,99 v. H. des für den ganzen Monat zustehenden Geldbetrages (70,99 v. H. von 316,00 EUR) für den April in Höhe von 224,33 EUR zu zahlen. |
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Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat Mai 2022 |
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Sachleistungsanteil (520,00 EUR von 724,00 EUR) |
= 71,82 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 28,18 v. H. |
Ergebnis: Da bei vollstationärer Krankenhausbehandlung die anteilige Geldleistung nur für vier Wochen (28 Tage) weiter gewährt werden kann, besteht Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Geld- leistung vom 01.05. bis 04.05.2022 und nach Ablauf der vollstationären Krankenhausbehand- lung vom 13.05. bis 31.05.2022 für insgesamt 23 Tage in Höhe von 68,27 EUR (28,18 v. H. von 316,00 EUR = 89,05 EUR x 23 : 30). |
(2) Pflegebedürftige in Einrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI oder Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI haben einen Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 Abs. 1 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich der Pflegebedürftige den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.
Beispiel 2 |
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Pflegegrad 3 seit 01.02.2022 |
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Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar jeweils von |
= 16 Tage |
In Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI |
= 236,00 EUR |
Ergebnis: Dem Pflegebedürftigen kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pfle- gegeld in Höhe von 290,67 EUR (545,00 EUR x 16 : 30) gezahlt werden. |
(3) Sind innerhalb eines Kalendermonats keine Pflegesachleistungen erbracht worden, weil z. B. der Pflegebedürftige für den ganzen Kalendermonat vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, so besteht hier ein Anspruch auf Pflegegeld unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.
Beispiel 3 |
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Pflegegrad 4 |
Verhältnis Sachleistung/Geldleistung |
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 01.04. bis 02.05.2022 |
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Verhältnis im April 2022 |
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Ergebnis: Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 28.04.2022. Für die Zeit vom 01.04. bis 28.04.2022 (28 Tage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 679,47 EUR (728,00 EUR x 28 : 30) ausgezahlt. |
Der Anspruch auf häusliche Pflege ruht, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB V entsprechen grundsätzlich den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfe zur Haushaltsführung nach dem SGB XI. D. h., sofern kein Anspruch auf adäquate Leistungen der häuslichen Krankenpflege besteht (z. B. weil im Haushalt lebende Angehörige einen Teil der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen und insoweit der Ausschluss nach § 37 Abs. 3 SGB V greift) kommt die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes in Betracht. Für die Ermittlung des anteiligen Pflegegeldes nach 38 SGB XI sind die von der ambulanten Pflegeeinrichtung abgerechnete Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 SGB V mit dem Sachleistungshöchstanspruch nach § 36 Abs. 3 SGB XI ins Verhältnis zu setzen.
Beispiel 4 |
Verhältnis von Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden |
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 03.03. bis 14.05.2022 |
Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3 besteht ab dem 03.03.2022 |
Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) wird vom 14.05.2022 bis 05.06.2022 erbracht. Für den Zeitraum vom 14.05.2022 bis 31.05.2022 sind für die Grundpflege und die hauswirt- schaftliche Versorgung insgesamt Kosten in Höhe von 520,00 EUR angefallen und von der Krankenkasse übernommen worden. |
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat Mai 2022 in Anspruch genommene Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung = 520,00 EUR |
Ergebnis: |
Für die Zeit vom 14.05.2022 bis 31.05.2022 besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes in Höhe von 202,25 EUR (61,85 v. H. von 545,00 EUR = 337,08 EUR x 18 : 30). |
Wird mit dem für den Kalendermonat tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrag der Höchstbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI ausgeschöpft, so kann eine anteilige Geldleistung für diesen Monat nicht gezahlt werden (zum Höchstbetrag der Pflegesachleistung vgl. Ziffer 5 zu § 36 SGB XI).
Beispiel 5 |
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Pflegegrad 4 |
Verhältnis Sachleistung/Geldleistung |
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 15.03. bis 31.03.2022 |
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Sachleistung März 2022 |
= 1.693,00 EUR |
Sachleistungsanteil (1.693,00 von 1.693,00 EUR) |
= 100 v. H. |
Ergebnis: Da der Höchstbetrag der Pflegesachleistung zu 100 v. H. ausgeschöpft wird, kann keine anteilige Geldleistung gezahlt werden. |
(4) Die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2.1 zu § 34 SGB XI), soweit eine Pflegezulage nach § 35 BVG von der Versorgungsverwaltung bzw. Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII von der Unfallversicherung gewährt wird, und zwar in der Höhe dieser Leistung.
Beispiel 6 |
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Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 – Inanspruchnahme der Sachleistung nach § 36 SGB XI im August 2022. Pflegezulage nach § 35 BVG nach der Stufe II (Stand: 01.07.2021) in Höhe von 584,00 EUR. |
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Bezug der Pflegezulage in Höhe Stufe II |
584,00 EUR |
Höchstbetrag der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI |
1,363,00 EUR |
Ergebnis: |
Übersteigt der Anteil der Sachleistung die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Sachleistung und der Pflegezulage nach § 35 BVG bzw. des Pflegegeldes nach § 44 Abs. 2 SGB VII, ist die Sachleistung auf diese Differenz zu begrenzen. Eine anteilige Zahlung des Pflegegeldes kommt nicht mehr in Betracht.
Beispiel 7 |
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Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 – Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI im April 2022. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 1.200,00 EUR in Anspruch genommen. Pflegezulage nach § 35 BVG nach der Stufe II (Stand: 01.07.2021) in Höhe von 584,00 EUR. |
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Höchstbetrag der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI |
1.693,00 EUR |
Pflegezulage nach § 35 BVG Differenz |
584,00 EUR 1.109,00 EUR |
Ergebnis: Nach § 35 BVG werden die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen in Höhe von 584,00 EUR und nach § 36 SGB XI in Höhe von 616,00 EUR (1.200,00 EUR – 584,00 EUR) übernommen. |
Nimmt der Pflegebedürftige z. B. die Kombinationsleistung bei gleichzeitigem Bezug einer Pflegezulage nach § 35 BVG in Anspruch, ist zunächst der Anteil nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrag zu berechnen. Liegt das so berechnete anteilige Pflegegeld der Höhe nach unter dem anzurechnenden Betrag der Pflegezulage nach § 35 BVG kann kein Pflegegeld ausgezahlt werden. Sofern das anteilige Pflegegeld der Höhe nach über dem anzurechnenden Betrag der Pflegezulage nach § 35 BVG liegt, ist die Differenz auszuzahlen.
Beispiel 8 |
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Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 – Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI im Juni 2022. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 300,00 EUR in Anspruch genommen. Pflegezulage nach § 35 BVG nach der Stufe III (Stand: 01.07.2021) in Höhe von 832,00 EUR. |
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Sachleistungsanteil (300,00 EUR von 724,00 EUR) |
= 41,44 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 58,56 v. H. |
Ergebnis: Nach § 35 BVG werden die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen in Höhe von 300,00 EUR übernommen. |
Beispiel 9 |
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Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 – Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI im Juni 2022. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 250,00 EUR in Anspruch genommen. Pflegezulage nach § 35 BVG nach der Stufe II (Stand 01.07.2021) in Höhe von 584,00 EUR. |
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Sachleistungsanteil (250,00 EUR von 1.693,00 EUR) |
= 14,77 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 85,23 v. H. |
Ergebnis: |
(5) Bei der Kombinationsleistung wird der Anteil der Geldleistung bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (vgl. Ziffer 2.3 zu § 37 SGB XI).
Für Pflegebedürftige, die eine feste Quote für die Kombinationsleistung gewählt haben, gilt diese Quote auch weiterhin für den Sterbemonat, so dass der Anteil der Geldleistung bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt wird.
Hat sich der Pflegebedürftige jedoch nicht auf eine feste Quote für die Kombinationsleistung festgelegt, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum Höchstbetrag der Sachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung im Sterbemonat maßgebend.
Beispiel 10 |
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Pflegegrad 2 |
Verhältnis Sachleistung/Geldleistung |
Tod des Pflegebedürftigen am 18.03.2022 |
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Sachleistung März = 320,00 EUR |
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Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat März |
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Sachleistungsanteil (320,00 EUR von 724,00 EUR) |
= 44,20 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 55,80 v. H. |
Ergebnis: |
Sind im Sterbemonat keine Sachleistungen in Anspruch genommen worden, so besteht ein Anspruch auf Pflegegeld.
Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach dem Grad seiner Pflegebedürftigkeit zustehen-den Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI in dem jeweiligen Kalender-monat nicht voll aus, kann er den nicht für ambulante Pflegesachleistung verwendeten Be-trag für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Abs. 4 SGB XI) verwenden. Dabei darf der für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Betrag maximal 40 v. H. der in § 36 Abs. 3 SGB XI vorgesehenen Leis-tungshöchstbeträge des jeweiligen Pflegegrades betragen. Im Rahmen der Kombinations-leistung nach § 38 SGB XI gilt der für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Leistungsbetrag nach § 36 SGB XI als Inanspruchnahme der Pflegesachleistung und bildet damit die Grundlage zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes. Weitere Erläu-terungen sind Ziffer 2 zu § 45a SGB XI zu entnehmen.
(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes für bis zu acht bzw. für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. (§ 38 Satz 4 SGB XI).
Die Weiterzahlung setzt voraus, dass vor der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist der Pflegegrad im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege maßgeblich. Für die Berechnung wird der Monat zugrunde gelegt, in dem die Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege auf den ersten Tag eines Monats fällt. In diesem Fall wird auf den Anteil der Geldleistung des Vormonats abgestellt. Von dem anteiligen Pflegegeld, welches nach den unter Ziffer 3 erläuterten Grundsätzen berechnet wird, wird während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu acht Wochen oder während der Leistungsgewährung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen 50 v. H. weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erfolgt jedoch keine Kürzung des Pflegegeldes. Für diese Tage wird das volle Pflegegeld gewährt. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beginnt die 6- bzw. 8-Wochen-Frist (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI).
Beispiel 1 |
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Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2. Vom 01.03.2022 bis 15.03.2022 befand sich der Pfle- gebedürftige in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Inanspruchnahme der Kombinations- leistung nach § 38 SGB XI vom 15.03.2022 bis 21.03.2022. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 230,00 EUR in Anspruch genommen. Ab dem 22.03.2022 bis 31.03.2022 hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
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Sachleistungsanteil (230,00 EUR von 724,00 EUR) |
= 31,77 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 68,23 v. H. |
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 01.03.2022 bis 22.03.2022 und 31.03.2022 für insgesamt 23 Tage in Höhe von 165,30 EUR (68,23 v. H. von 316,00 EUR = 215,61 EUR x 23 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 8 Tage in Höhe von insgesamt 28,75 EUR (50 v. H. von 316,00 EUR = 158,00 EUR x 68,23 v. H. = 107,80 EUR x 8 : 30) gezahlt. |
Beispiel 2 |
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Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 bis 28.02.2022, ab 01.03.2022 Höherstufung in Pflege- grad 4. Vom 01.03.2022 bis 15.03.2022 hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf. |
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Sachleistungsanteil für den Monat Februar 2022 |
= 55,76 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 44,24 v. H. |
Sachleistungsanteil für den Monat März 2022 |
= 50,21 v. H. |
Geldleistungsanteil |
= 49,79 v. H. |
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für den 01.03.2022 in Höhe von 10,74 EUR (44,24 v. H. von 728,00 EUR = 322,07 EUR x 1 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 13 Tage in Höhe von insgesamt 69,80 EUR (50 v. H. von 728,00 EUR = 364,00 EUR x 44,24 v. H. = 161,03 EUR x 13 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 15.03.2022 bis 31.03.2022 besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes in Höhe von 205,40 EUR (49,79 v. H. von 728,00 EUR = 362,47 EUR x 17 : 30). |
Beispiel 3 |
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Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 im Juni 2022. Der Pflegebedürftige befand sich vom 25.06. bis 30.06. in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. |
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Sachleistungsanteil (285,00 EUR v. 724,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 39,36 v. H. = 60,64 v. H. |
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege |
572,00 EUR |
Ergebnis: |
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Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
160,59 EUR |
vom 26.06.2022 bis 29.06.2022 anteiliges hälftiges Pflegegeld |
12,35 EUR |
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht auf die Kombinationsleistung ange- rechnet. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI besteht in voller Höhe auch für einen Teilmonat und wird für den Monat Juni 2022 zu 39,36 v. H. (285,00 EUR von 724,00 EUR) in Anspruch genommen. Es kann somit ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 60,64 v. H. des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden Betrages gezahlt werden. Da während eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird, besteht für den Monat Juni 2022 ein Anspruch auf das anteilig ungekürzte Pflegegeld vom 01.06.2022 bis 25.06.2022 und 30.06.2022 für insgesamt 26 Tage in Höhe von 166,07 EUR (60,64 v. H. von 316,00 EUR = 191,62 EUR x 26 : 30). Während des Aufent- haltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für den Monat Juni 2022 für 4 Tage in Höhe von insgesamt 12,77 EUR (50 v. H. von 316,00 EUR = 158,00 EUR x 60,64 v. H. = 95,81 EUR x 4 : 30) gezahlt. |
(2) Bei einer Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege während eines Monatswechsels sind für die Berechnung des anteiligen ungekürzten Pflegegeldes nach Beendigung der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege die Verhältnisse des Monats maßgeblich, in dem die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege endet.
Beispiel 4 |
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Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 befindet sich vom 25.03.2022 bis 15.04.2022 (22 Kalendertage) in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. |
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Monat März 2022 Sachleistungsanteil (230,00 EUR von 724,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 31,77 v. H. = 68,23 v. H. |
Monat April 2022 Sachleistungsanteil (420,00 EUR von 724,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 58,01 v. H. = 41,99 v. H. |
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 01.03.2022 bis 25.03.2022 in Höhe von 179,67 EUR (68,23 v. H. von 316,00 EUR = 215,60 EUR x 25 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 20 Tage in Höhe von insgesamt 71,86 EUR (50 v. H. von 316,00 EUR = 158,00 EUR x 68,23 v. H. = 107,80 EUR x 20 : 30) gezahlt. Ab dem 15.04.2022 bis zum 30.04.2022 wird ein anteiliges ungekürztes Pflegegeld in Höhe von 70,77 EUR (41,99 v. H. von 316,00 EUR = 132,69 EUR x 16 : 30) |
Beispiel 5 |
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Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 befindet sich vom 25.03.2022 bis 15.04.2022 (22 Kalendertage) in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. |
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Monat März 2022 Sachleistungsanteil (724,00 EUR von 724,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 100 v. H. = 0 v. H. |
Monat April 2022 Sachleistungsanteil (420,00 EUR von 724,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 58,01 v. H. = 41,99 v. H. |
Ergebnis: Da der Höchstbetrag der Pflegesachleistung zu 100 v. H. ausgeschöpft wird, kann im März 2022 keine anteilige Geldleistung gezahlt werden. Damit wurde vor dem Aufenthalt in der Einrichtung der Kurzzeitpflege kein Pflegegeld bezogen, so dass infolge dessen auch während des Aufenthaltes kein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld besteht. Die Pflegesachleistungen werden im April 2022 nicht vollständig ausgeschöpft, so dass ab dem 15.04.2022 bis zum 30.04.2022 ein anteiliges ungekürztes Pflegegeld in Höhe von 70,77 EUR (41,99 v. H. von 316,00 EUR = 132,69 EUR x 16 : 30) gezahlt wird. |
Beispiel 6 |
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Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 befindet sich vom 25.03.2022 bis 15.04.2022 (22 Kalendertage) in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. |
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Monat März 2022 Sachleistungsanteil (790,68 EUR von 1.363,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 58,01 v. H. = 41,99 v. H. |
Monat April 2022 Sachleistungsanteil (1.363,00 EUR von 1.363,00 EUR) Geldleistungsanteil |
= 100 v. H. = 0 v. H. |
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 01.03.2022 bis 25.03.2022 in Höhe von 190,71 EUR (41,99 v. H. von 545,00 EUR = 228,85 EUR x 25 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld dem Grunde nach für 20 Kalendertage. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen ist im April 2022 jedoch zu 100 v. H. ausgeschöpft, so dass bei einer Zahlung des hälftigen Pflegegeldes für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 15.04.2022 der Höchstbetrag des Pflegegeldes für den Monat April 2022 überschritten wäre. Es wird daher ein hälftiges Pflegegeld für den Zeitraum vom 26.03.2022 bis 31.03.2022 für 6 Kalendertage in Höhe von 22,88 (50 v. H. von 545,00 EUR = 272,50 EUR x 41,99 v. H. = 114,42 EUR x 6 : 30) gezahlt. Für den Monat April wird kein Pflegegeld gezahlt. |
(3) Bei einem Wechsel von der vollstationären Krankenhausbehandlung in die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege und umgekehrt, bei Verhinderungspflege durch Verwandte zweiten Grades oder bei vorangegangener Kürzung des Pflegegeldes vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI.