Gemeinsames Rundschreiben vom 01.12.2021 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften - Stand 13.02.2018

Überleitungs- und Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung / § 144 SGB XI

1. Besitzstandsregelung für den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI

Zum 01.01.2015 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug eines Wohngruppenzuschlages geändert. Unabhängig davon ist für Pflegebedürftige, die am 31.12.2014 einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hatten, die Leistung weiter zu erbringen, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in der Wohngruppe mehr als zwölf Bewohner leben. Zu den Einzelheiten zur Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen vgl. Ziffer 5 zu § 38a SGB XI.

2. Besitzstandregelung für anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Zum 01.01.2017 werden die bisherigen anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote unter dem Begriff der Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. d. § 45a SGB XI zusammengefasst. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die am 31.12.2016 nach Landesrecht als solche i. S. d. §§ 45b und 45c SGB XI der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, gelten ab 01.01.2017 als anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ein neues Anerkennungsverfahren ist somit grundsätzlich für diese Angebote nicht erforderlich. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen.

3. Erweiterung des Übertragsungszeitraums für Leistungen nach § 45b SGB XI

Zum 01.01.2017 wird der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen als Entlastungsbetrag bezeichnet. Unabhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten steht er jedem Pflegebedürftigen monatlich in Höhe von bis zu 125,00 EUR zur Verfügung.

Für Pflegebedürftige, die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Abs. 1 oder Abs. 1a SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung erfüllt haben und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Abs. 1 Satz SGB XI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung erfüllen, wird die Übertragung nicht ausgeschöpfter Leistungsbeträge einmalig ausgeweitet. Wurden die Leistungen in diesem Zeitraum nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, können die nicht verwendeten Leistungsbeträge bis zum 31.12.2018 übertragen werden. Die nicht verwendeten Leistungsbeträge können zum einen nachträglich für bezogene Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 und zum anderen für den Bezug von Leistungen nach der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung des § 45b SGB XI genutzt werden. Die Kostenerstattung muss spätestens bis zum 31.12.2018 unter Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen beantragt werden. Diese Regelung gilt nicht für im Jahr 2017 entstandene Leistungsansprüche. Diese können nur bis zum 30.06.2018 übertragen werden. Daher sollte die Kostenerstattung in einer für den Pflegebedürftigen günstigen Weise erfolgen, d. h. die im Jahr 2017 entstandenen Leistungsansprüche sind ggf. vorrangig vor den in den Jahren 2015 und 2016 entstandenen Leistungsansprüchen zu verwenden.

4. Übertragbarkeit von Fördermitteln nach § 45c SGB XI

Nicht verwendete Mittel zur Förderung der in § 45c SGB XI genannten Vorhaben aus dem Jahr 2016, die im Jahr 2015 nicht verwendet wurden und gemäß § 45c Abs. 5 Satz 2 SGB XI (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) in das Jahr 2016 übertragen wurden, können im Jahr 2017 von den Ländern beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das beantragende Land im Jahr 2015 die nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Fördermittel mindestens zu 80 v. H. ausgeschöpft hat. Die Fördermittel können vom Land für Projekte, für die bis zum 30.04.2017 mindestens Art, Region und geplante Förderhöhe benannt werden, beantragt werden.

5. Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung mit anderen Leistungen

Sofern am 31.12.2016 Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, den Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem SGB VIII zusammentreffen, ist eine Vereinbarung nach § 13 Abs. 4 SGB XI (vgl. Ziffer 4 zu § 13 SGB XI) zwischen den beteiligten Leistungsträgern nur dann abzuschließen, wenn einer der beteiligten Träger oder der Pflegebedürftige dies verlangt.

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