Als Einweisungsvorschrift wird in § 1 Abs. 5 SGB XI die Grundausrichtung nach einer – soweit wie möglich – geschlechtsspezifischen und kultursensiblen Pflege festgeschrieben. Unter kultursensibler Pflege ist die Berücksichtigung der kulturell bedingten unterschiedlichen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Menschen – insbesondere auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl von pflegebedürftigen Menschen mit Migrationshintergrund – zu verstehen. Diese Aspekte werden in § 2 Abs. 2 und 3 SGB XI im Kontext der Selbstbestimmung pflegebedürftiger Menschen mit der weitgehenden Berücksichtigung von Wünschen nach gleichgeschlechtlicher Pflege und der Rücksichtnahme auf religiöse Bedürfnisse konkretisiert. Ein unmittelbarer Anspruch auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist mit diesen Grundsätzen hingegen nicht verknüpft.